Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

- HWFVO

§ 3 Wirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/3#abs-1 (1) Basis der Wirtschaftsführung der Hochschulen ist der jeweilige Wirtschaftsplan. Er umfasst alle zu erwartenden Erträge und die zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen (ohne Fachbereich Medizin). Das Ministerium gibt die Mindestbestandteile des Wirtschaftsplans vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/3#abs-2 (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so kann hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend verfahren werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/3#abs-3 (3) Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 2 § 4